Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen für Softwarelizenzen an SYBIT-eigenen Softwareprodukten

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich

1.1 In allen Vertragsbeziehungen der Sybit GmbH, Sankt-Johannis-Str. 1-5, 78315 Radolfzell (nachfolgend „SYBIT“ genannt) für andere Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Son-dervermögen (nachfolgend „Kunde“ genannt) über Lizenzen für SYBIT-eigene Softwareprodukte ("Vertragssoft-ware") und ggf. damit verbundene IT-Dienstleistungen (z.B. Unterstützung bei der Inbetriebnahme) gelten aus-schließlich die vorliegenden Vertragsbedingungen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

1.2 Entgegenstehende sowie ergänzende Bedingungen des Kunden werden – außer im Falle der schriftlichen Zu-stimmung von SYBIT – nicht Vertragsinhalt, selbst wenn SYBIT einen Vertrag durchführen bzw. eine Leistung er-bringen sollte, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen.

1.3 Bei der Überlassung, Wartung und Pflege von Drittsoftware/Hardware ("Fremdprodukte") gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen des Herstellers in Bezug auf die Nutzungsrechte bzw. die jeweiligen Wartungs- und Pflege-bedingungen in Bezug auf den Leistungsinhalt und -umfang vorrangig.

2. Vertragsschluss

2.1 Angebote von SYBIT sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet wurden.

2.2 SYBIT kann Bestellungen des Kunden innerhalb von 4 Wochen annehmen. Im Zweifel ist der Inhalt des Ange-bots bzw. der Auftragsbestätigung von SYBIT für den Vertragsinhalt maßgeblich, sofern der Kunde eine Bestel-lung erteilt bzw. dem Inhalt der Auftragsbestätigung nach Zugang nicht unverzüglich widersprochen hat.

2.3 Ergänzende IT-Dienstleistungen wie z. B. Unterstützung bei der Inbetriebnahme, Beratung oder Datenmigration werden nur Vertragsinhalt, wenn diese ausdrücklich vereinbart oder von SYBIT zugesagt werden.

2.4 Wenn die vertraglich vereinbarte Leistung von SYBIT ohne eigenes Verschulden nicht erbracht werden kann, weil bspw. ein Lieferant oder Dienstleister gegenüber SYBIT seine Leistung nicht erbringt, wird SYBIT den Kun-den unverzüglich informieren und ihm ggf. eine vergleichbare Ersatzleistung vorschlagen. Wenn keine ver-gleichbare Leistung möglich ist oder der Kunde keine andere Leistung wünscht, kann SYBIT vom Vertrag zu-rücktreten und wird dem Kunden bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten.

3. Schriftform

3.1 Vertragliche Garantien und Zusagen, insbesondere, wenn sie über den Bereich dieser Vertragsbedingungen hinausgehen, bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch SYBIT.

3.2 Änderungen und Ergänzungen der Verträge zwischen SYBIT und dem Kunden sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen zur Ausübung von Gestaltungsrechten, insbesondere Kündigungen, Mahnungen oder Fristsetzun-gen bedürfen der Schriftform.

4. Vorvertragliches Stadium

4.1 Auch für das vorvertragliche Schuldverhältnis gelten diese Vertragsbedingungen, insbesondere in Bezug auf die Haftungsbegrenzung und die Geheimhaltungspflichten. Vorvertraglich überlassene Gegenstände und Doku-mente (z. B. Software, körperliche und nichtkörperliche Präsentationen und Vorschläge) sind geistiges Eigen-tum von SYBIT. Eine Vervielfältigung oder Weitergabe darf nicht erfolgen.

4.2 Wird dem Kunden Software zu Testzwecken überlassen, beschränkt sich das Nutzungsrecht an dieser Software auf den nicht-operativen Testeinsatz und erlischt nach einer angemessenen oder konkret vereinbarten Test-phase von max. 4 Wochen. Insbesondere wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sämtliche überlassenen Da-tenträger, Dateien, Daten und Dokumente nach Wahl von SYBIT zurückzugeben oder deren Löschung gegen-über SYBIT nachzuweisen.

5. Leistungszeitpunkt, Mitarbeiter, Subunternehmer

5.1 Von SYBIT mitgeteilte Liefer- und Leistungszeitpunkte sind unverbindlich, außer wenn sie schriftlich und aus-drücklich durch SYBIT als verbindlich zugesagt wurden.

5.2 SYBIT entscheidet, wie viele und welche Mitarbeiter – nach Ermessen auch freie Mitarbeiter und Subunternehmer – eingesetzt werden bzw. welche Leistungen auch an Dritte vergeben werden.

6. Nachfristen

6.1 Soweit der Kunde Fristen oder Nachfristen zur Nacherfüllung bzw. Beseitigung eines Missstandes setzt, müssen diese Fristen angemessen sein und SYBIT mindestens zwei Nachbesserungsversuche erlauben. Die Frist soll – abhängig vom Umfang und der technischen Schwierigkeit – in der Regel mindestens 10 Arbeitstage betragen.

6.2 Durch Gesetz oder Vertrag vorgesehene Fristsetzungen des Kunden müssen – außer in Eilfällen – mindestens 10 Arbeitstage betragen. Soll der fruchtlose Ablauf einer gesetzten Frist den Kunden zur Lösung vom Vertrag (z. B. durch Rücktritt, Kündigung oder Schadensersatz statt der Leistung) oder zur Minderung der Vergütung be-rechtigen, so muss der Kunde diese Konsequenzen des fruchtlosen Fristablaufs schriftlich zusammen mit der Fristsetzung androhen.

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, außer der Umsatz wäre von der Umsatzsteuer befreit.

7.2 Mangels anderer Vereinbarung (z.B. einer pauschalen Set-Up-Fee) werden Dienstleistungen nach Zeitaufwand (Personentage bzw. Stunden) zzgl. der entstandenen Auslagen abgerechnet. Soweit dem Kunden eine Preisliste übergeben wird, gelten vorrangig die dort vereinbarten Preise als vereinbarte Vergütung.

7.3 Rechnungen sind sofort fällig und binnen 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

7.4 SYBIT kann vollständige Vorauszahlung beanspruchen, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder der Kunde seinen Sitz im Ausland hat.

7.5 Erfolgt eine Vergütung nach Zeitaufwand, sind die Angaben in einem Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung von SYBIT nur eine Kalkulation bzw. ein Kostenvoranschlag, sofern nicht ausdrücklich eine Pauschalvergütung vereinbart wird. Der angefallene Aufwand wird in der Rechnung oder in einer gesonderten Anlage zur Rechnung aufgeführt. Angefallene Zeiten werden jeweils in einer Taktung nach angefangenen 5 Minuten berechnet. Sollte der Kunde gegen die Aufstellung nicht innerhalb von 3 Wochen schriftlich Widerspruch erheben, trägt der Kun-de die Beweislast für deren Unrichtigkeit.

7.6 Reisezeiten und -kosten werden nach Aufwand und in Abhängigkeit vom Sitz von SYBIT in der steuerlich bzw. gesetzlich anerkannten Höhe errechnet, soweit nicht mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart wird, dass die Aufwendungen pauschal im Stunden- bzw. Tagessatz enthalten sind.

7.7 Indexierung: SYBIT kann die Pauschalen für Softwaremiete, Wartung und Support jeweils mit einer Ankündi-gungsfrist von 3 Monaten mit Wirkung zum auf diese Frist folgenden Monatsbeginn durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kunden nach Ermessen von SYBIT unter Einhaltung der folgenden Regelungen ändern: SYBIT darf die Vergütung höchstens in dem Umfang ändern, in dem sich der Index der durchschnittlichen Bruttomo-natsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland für den Wirtschaftszweig Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie (derzeit in Monatszahlen veröffentlicht vom Statistischen Bun-desamt als Index WZ08-62, Basiszahl 2020=100) geändert hat. Handelt es sich um die erste Vergütungsanpas-sung, ist die Indexentwicklung zwischen dem zum Vertragsschluss veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand maßgeblich. Hat bereits früher eine Ver-gütungsanpassung stattgefunden, kann eine Änderung anhand der weiteren Indexentwicklung seit der letzten Anpassung erfolgen. Die erste Anpassung kann frühestens zum Ablauf von 12 Monaten Wirksamkeit haben. Sollte der vorgenannte Index nicht mehr veröffentlicht werden, ist für die Ermittlung des Änderungsrahmens derjenige vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index maßgeblich, der die Entwicklung der durchschnitt-lichen Bruttomonatsverdienste im vorgenannten Wirtschaftszweig am ehesten abbildet. Sollte der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Anpassungserklärung den Vertrag, bezüglich dessen SYBIT die Vergütung anpassen will, mit einer Frist von 3 Monaten kündigen (Sonderkündigungsrecht) gilt die neue Vergütung als vereinbart, soweit SYBIT in der Anpassungserklärung auf das Sonderkündigungsrecht hinweist.

8. Aufrechnung

8.1 Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln bleiben unberührt.

8.2 Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrags stehen dem Kunden nur innerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu.

9. Eigentumsvorbehalt, Widerruf

9.1 SYBIT behält sich das Eigentum und die Rechte an der vertragsgegenständlichen Leistung bis zum vollständi-gen Ausgleich der jeweils zugrundeliegenden Forderung vor.

9.2 SYBIT räumt Nutzungsrechte an überlassener Software nur widerruflich bis zur vollständigen Zahlung ein. Sollte die vereinbarte Vergütung bzw. Lizenzgebühr auch nach Ablauf einer angemessen gesetzten Nachfrist nicht be-zahlt werden, kann SYBIT das eingeräumte Nutzungsrecht widerrufen.

10. Sach- und Rechtsmängel

10.1 Soweit die Parteien keine konkrete Beschaffenheit von Leistungen bzw. Teilleistungen vereinbaren, beschränkt sich die Mängelhaftung darauf, dass sich die Leistung bzw. Teilleistung für die vertragliche vorausgesetzte, an-sonsten gewöhnliche, Verwendung eignet und bei Leistungen dieser Art üblich ist. Im Falle von Sachmängeln kann SYBIT zunächst nach seiner Wahl dem Kunden eine neue, mangelfreie Leistung überlassen oder den Mangel durch Nachbesserung beseitigen.

10.2 Bei Rechtsmängeln erfolgt die Nacherfüllung durch die Einräumung einer rechtlich einwandfreien Benutzungs-möglichkeit der gelieferten Leistung oder nach Wahl von SYBIT die Einräumung eines Nutzungsrechts an einer geänderten, aber gleichwertigen Leistung. Sollte ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen einer Rechtsverletzung in Bezug auf die vertragliche Leistung geltend machen, so hat der Kunde dies SYBIT unverzüg-lich schriftlich detailliert mitzuteilen.

10.3 Sollte die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Kunden zu setzenden angemessenen Frist, die mindestens zwei Nacherfüllungsversuche zulässt, endgültig fehlschlagen, kann der Kunde die Vergütung mindern, den Rücktritt vom Vertrag oder (im Falle eines Dauerschuldverhältnisses) die Kündigung erklären. Schadensersatz wegen Sachmängeln werden von SYBIT nach Maßgabe des Ziff. I.12. geschuldet. Weitere Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln sind ausgeschlossen.

10.4 Im Falle einer unbegründeten Mängelanzeige kann SYBIT den Aufwand für die Fehlersuche gemäß nach Zeit-aufwand abrechnen, insbesondere auch dann, wenn ein angezeigter Sachmangel nicht reproduzierbar oder dem Verantwortungsbereich von SYBIT nicht zuzuordnen ist.

10.5 Der Aufwendungsersatzanspruch nach Ziff. I.10.4 besteht nicht, sofern der Fehler innerhalb der in Bezug auf die von SYBIT erbrachte Leistung geltenden Gewährleistungsfrist für Sachmängel gemeldet wurde und der Kunde von einem Gewährleistungsfall ausging und auch ausgehen durfte.

11. Gefahrübergang, Freigabe, Abnahme

11.1 Sofern keine Abnahme vereinbart wurde oder die vertragliche Leistung von Gesetzes wegen keiner vertraglichen Abnahme bedarf, geht die Gefahr auf den Kunden mit Ablieferung bzw. im Falle des Versands mit der Versen-dung der Leistung bzw. Teilleistung ab Betrieb von SYBIT über, auch wenn SYBIT die Versandkosten trägt oder die Versendung zunächst an einen weiteren Dienstleister oder Vertragspartner des Kunden erfolgt. Verzögert sich der Versand aus von SYBIT nicht zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versand-bereitschaft auf den Kunden über.

11.2 Der Kunde hat innerhalb von 4 Wochen das Leistungsergebnis auf Benutzerebene zu prüfen und etwaige Mängel detailliert schriftlich gegenüber SYBIT mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist oder im Falle einer vorbehaltlosen In-gebrauchnahme mit einem Zeitraum von 4 Wochen gelten dienst- und kaufvertragliche Leistungen als vertrags-gemäß freigegeben und anerkannt.

11.3 Nach allen werkvertraglichen Leistungen oder Teilleistungen, insbesondere bei Programmierarbeiten oder Auf-setzen/In-Betrieb-Nehmen eines Systems, kann SYBIT eine schriftliche Abnahmeerklärung des Kunden oder die Erstellung eines gemeinsamen Abnahmeprotokolls beanspruchen. Die Abnahmefähigkeit ist auf jeden Fall ge-geben, wenn eine funktionsfähige Software mit der vereinbarten Beschaffenheit übergeben wird und vom Kun-den 4 Wochen lang ohne wesentliche Fehler genutzt werden kann. Wesentlich sind dabei nur betriebsbehin-dernde oder -verhindernde Fehler. Der Kunde darf nicht unbillig die Annahmeerklärung wegen nur unwesentli-cher Fehler oder wegen des Fehlens von nur unwesentlichen Funktionen verweigern, aber kann die Abnahme unter Vorbehalt erklären.

11.4 Insbesondere kann SYBIT die Fortführung eines Projekts von der Zustimmung zum Pflichtenheft oder zu einer sonstigen Leistungsbeschreibung abhängig machen, sofern die nächsten Leistungsschritte darauf aufbauen.

12. Haftung

12.1 SYBIT haftet unbeschränkt - bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, - für arglistig verschwiegene Mängel, - für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, - nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und/oder - für Mängel, für deren Ausbleiben SYBIT eine Garantie übernommen hat.

12.2 Bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung für das Erreichen des Vertragszwecks erforderlich ist und auf deren Einhalten der Kunde regelmäßig vertraut bzw. vertrauen darf, haftet SYBIT im Falle leichter Fahrlässigkeit, soweit der Schaden nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und vertragstypisch ist.

12.3 Eine weitergehende Haftung von SYBIT besteht nicht.

12.4 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Vertreter und Organe von SYBIT.

12.5 Der Einwand des Mitverschuldens des Kunden (z. B. Freigabe des Kunden trotz vom Kunden erkennbarer Feh-ler, unterlassene oder unzureichende Prüfung eines Arbeitsergebnisses, unzureichende oder unregelmäßige Da-tensicherung, unzureichende IT-Sicherheit) bleibt SYBIT davon unbenommen.

12.6 Ein Schadensersatz des Kunden in Bezug auf Datenverlust oder -beschädigung oder Systemausfälle ist ausge-schlossen, wenn mit dem Kunden ein Sicherheitskonzept vereinbart wurde und SYBIT diese Vorgaben einhält. Die Haftung von SYBIT nach Ziff. I.12.1 bleibt hiervon unberührt.

12.7 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend auch für die Haftung von SYBIT für Sachmängel.

13. Mitwirkungspflichten des Kunden

13.1 Der Kunde stellt die zur Durchführung der Leistungen erforderlichen kundenseitigen Unterlagen und Informatio-nen sowie die jeweils erforderliche IT-Arbeitsumgebung zur Verfügung (z.B. ausreichende Rechner- und Spei-cherkapazitäten, Internetverbindung, Betriebssysteme, Fernzugang, Software) und ist für deren Betrieb und Er-haltung ausschließlich verantwortlich. Angemessene Vorgaben von SYBIT sind zu befolgen.

13.2 Der Kunde benennt bereits bei Vertragsanbahnung seinen verantwortlichen Ansprechpartner, der die Mitwirkung des Kunden koordiniert und die erforderlichen Entscheidungen trifft oder unverzüglich herbeiführen kann.

13.3 Der Kunde prüft auf Benutzerebene die Arbeitsergebnisse (einschließlich Pflichtenheft) unverzüglich auf deren Vollständigkeit und Fehlerfreiheit, insbesondere bevor die Arbeitsergebnisse in seinem operativen Geschäft ge-nutzt werden.

13.4 Der Kunde führt regelmäßige Datensicherungen und EDV-Schutzmaßnahmen dem aktuellen Stand der Technik entsprechend durch. SYBIT darf davon ausgehen, dass sämtliche Daten, mit denen SYBIT in Berührung kommt, zuvor vom Kunden anderweitig abgesichert wurden.

13.5 Der Kunde ist verpflichtet, die Vertragssoftware durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern (Virenabwehr, Firewall, etc.), insbesondere sämtliche Kopien der Software an einem geschütz-ten Ort zu verwahren.

13.6 Weitere Mitwirkungspflichten des Kunden ergeben sich aus dem Einzelvertrag sowie den allgemeinen Verkehrs- und Sorgfaltspflichten.

13.7 Bei Verletzung der Mitwirkungspflichten trägt der Kunde das Schadensrisiko. SYBIT schuldet nicht die Prüfung, ob der Kunde seine Mitwirkungspflichten einhält. Der Kunde trägt die Nachteile und Mehrkosten aus einer Ver-letzung seiner Mitwirkungspflichten.

 

II. Softwaremiete SYBIT-Software

1. Leistungsbeschreibung, Umfang des Nutzungsrechts

1.1 Sofern der Kunde von SYBIT erstellte Software mietet (Vertragstyp Softwaremiete, z.B. Subscription-Verträge) oder einen SaaS-Vertrag abschließt, erhält der Kunde ein auf die Vertragslaufzeit zeitlich begrenztes, nicht über-tragbares Nutzungsrecht an der Vertragssoftware sowie an allen von SYBIT während der Vertragslaufzeit zum Zwecke der Wartung veröffentlichten Aktualisierungen ("Updates")

1.2 Das Nutzungsrecht ist einfach/nicht ausschließlich (nicht exklusiv) sowie inhaltlich und örtlich auf den Vertrags-zweck beschränkt. Der Kunde darf die Software nur für eigene Daten und Zwecke sowie nur im eigenen Betrieb nutzen.

1.3 Erhält der Kunde von SYBIT aktualisierte Versionen der Software (z. B. im Rahmen der in der Softwaremiete ein-begriffenen Softwarewartung oder der Gewährleistung), besteht das dem Kunden erteilte Nutzungsrecht entspre-chend in Bezug auf die aktualisierte Version.

1.4 Sofern die Vertragsunterlagen eine bestimmte Nutzeranzahl oder sonstige Beschränkungen, z.B. auf die Anzahl der Systeme oder Buchungskreise vorsehen, wird Nutzungsrecht auf diesen Nutzungsumfang beschränkt einge-räumt. Nutzerzahlen sind als Anzahl der Named User zu verstehen (namentlich zu hinterlegende User). Hinterleg-te Named User, die aus dem Unternehmen des Kunden ausscheiden oder bei denen sich der Aufgabenbereich derart ändert, so dass sie dauerhaft nicht mehr mit der Software arbeiten, können durch andere Personen ersetzt werden.

1.5 Jede Überschreitung des lizenzierten Nutzungsumfangs ist vom Kunden schriftlich anzuzeigen. SYBIT ist berech-tigt, die Software so programmieren, dass Lizenzüberschreitungen online an SYBIT gemeldet werden. Ferner darf SYBIT zumindest einmal jährlich den Umfang der Nutzung der überlassenen Vertragssoftware überprüfen, wobei der Kunde in angemessener Weise bei der Überprüfung zu kooperieren hat. Die Kosten der Prüfung sind vom Kunden in angemessenem Umfang zu tragen, wenn die Prüfung eine nicht vertragsgemäße Nutzung auf-zeigt. Bei einer quantitativen Überschreitung ist zudem ein Vertrag über eine Nachlizenzierung abzuschließen. Weitere Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.

1.6 Der Kunde darf die Vertragssoftware sowie Teile dieser (wie z. B. Schnittstelleninformationen) nur in den Schranken des § 69e UrhG dekompilieren und erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, die der Kunde SYBIT unter Mitteilung seiner Dekompilierungsabsicht zur Überlassung der erforderlichen Informationen schriftlich gesetzt hat.

1.7 Informationen über den Quellcode unterliegen dabei der strikten Geheimhaltung, unabhängig davon, ob sie von SYBIT oder einem Dritten überlassen wurden oder im Wege des Dekompilierens bekannt wurden.

1.8 Darüber hinaus bedürfen Veränderungen und Bearbeitungen der Vertragssoftware im Sinne von § 69c Nr.2 UrhG (Modifikation, Umarbeiten, Entschlüsseln, Dekodieren, Übersetzen etc.) der vorherigen schriftlichen Zustim-mung von SYBIT.

2. Leistungsumfang

2.1 SYBIT schuldet nur die elektronische Übergabe der vertragsgegenständlichen Software und nur in Form des maschinenlesbaren Objektcodes. Ein körperlicher Datenträger sowie die Installation beim Kunden sind nicht geschuldet. Benutzungsanleitungen erfolgen nach Wahl von SYBIT innerhalb der Vertragssoftware oder auf ei-ner Webseite von SYBIT und beschränken sich auf die Standardsoftware in der Standardausführung (ohne kun-denindividuelle Anpassungen/Ergänzungen). Die Übergabe von Quellcode und sonstigen Dokumentationen ist nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung geschuldet.

2.2 Der Kunde ist berechtigt, notwendige Sicherungskopien der Vertragssoftware/Dokumentation in angemessenem Umfang anzufertigen, soweit im Zuge der Kopie keine Urheberrechtsvermerke verändert, weggelassen oder un-terdrückt werden.

3. Prüfung der Software

3.1 Vor dem Einsatz in dem operativen System ist die überlassene Software vom Kunden angemessen zu testen.

3.2 Diese Verpflichtung gilt auch für Software, die der Kunde im Rahmen der Gewährleistung oder Wartung erhält.

4. Wartung der gemieteten Software

4.1 Der Vertragstyp Softwaremiete beinhaltet bei von SYBIT erstellter Vertragssoftware deren Wartung und Support.

4.2 Für die Wartung und den Support gelten die Regelungen in Abschnitt VI.Ziff.2 und 3 entsprechend.

5. Besondere Gewährleistungsregelungen

5.1 In Ergänzung der Regelungen in Abschnitt I. gelten die folgenden Regelungen für die Haftung für Sach- und Rechtsmängel bei zur Miete überlassener Software.

5.2 Der Kunde gewährt SYBIT oder einem von SYBIT beauftragten Dritten zur Fehlersuche und - behebung einen Remote-Zugang zur Software.

5.3 SYBIT ist dabei auch berechtigt zu überprüfen, ob die überlassene Software in Übereinstimmung mit den Nut-zungsbedingungen genutzt wird.

5.4 Soweit SYBIT dem Kunden nach Leistungserbringung einen neuen Softwarestand zur Beseitigung von Sach- oder Rechtsmängel übergibt, hat der Kunde diesen neuen Softwarestand zu übernehmen, soweit der vertrags-gemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen Nachteilen führt.

5.5 Der Kunde hat eventuelle Mängel an der vertraglichen Leistung unverzüglich SYBIT mitzuteilen. Soweit SYBIT infolge der unterlassenen oder verspäteten Mängelanzeige keine Abhilfe schaffen kann, hat der Kunde keine Ansprüche aus Mängelhaftung. Eine nicht rechtzeitige Mängelanzeige stellt bei Vertretenmüssen vielmehr ein Mitverursachen bzw. ein Mitverschulden des Kunden dar. Der Kunde hat insoweit darzulegen, dass er die unter-lassene oder verspätete Mängelanzeige nicht zu vertreten hat.

5.6 Die verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Abs.1, 1.Alt. BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen.

5.7 Eine nur unerhebliche Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch berechtigt den Kunden nicht zu Mängelansprüchen.

6. Vertragslaufzeit

6.1 Die Vertragslaufzeit für die Softwaremiete beginnt – sofern die Parteien keine gesonderte Laufzeit oder Kündi-gungsfrist vereinbart haben – mit der Übergabe der Software an den Kunden und ist mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines jeweiligen Vertragsjahres, erstmals zum Ablauf von 12 Monaten ordentlich kündbar, ansonsten verlängert sich die Laufzeit jeweils um ein weiteres Vertragsjahr.

6.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde gegen die vereinbarten Nutzungsbestimmungen nicht nur unerheblich verstößt.

7. Ende des Nutzungsrechts

7.1 In allen Fällen der Beendigung der Nutzungsberechtigung (z.B. Ende der Vertragslaufzeit, Rücktritt, Widerruf) löscht der Kunde sämtliche Softwaredateien und Kopien.

7.2 Die Erledigung gemäß Ziff. 7.1 versichert der Kunde auf Verlangen schriftlich gegenüber SYBIT

8. Softwaremietzahlungen

Sofern nicht anders vereinbart, sind die Softwaremietzahlungen jeweils zum 3. Werktag eines Vertragsjahres im Voraus zu leisten.

III. Softwarekauf SYBIT-Software

1. Nutzungsrecht, Leistungsumfang

1.1 Sofern der Kunde von SYBIT erstellte Software nicht mietet, sondern kauft (Vertragstyp Softwarekauf), erhält der Kunde ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht an der Vertragssoftware.

1.2 Die Regelungen in Abschnitt II.1.2-2.2 gelten für den Vertragstyp Softwarekauf entsprechend.

1.3 Eine Überlassung von Aktualisierungen der Software erfolgt – außer im Rahmen der Gewährleistung – nur auf-grund gesonderter Vereinbarung (Wartungsvertrag).

2. Prüfung der Software

2.1 Die Vertragssoftware sowie eventuell überlassene Dokumentation sind unverzüglich nach Ablieferung zu unter-suchen und dabei erkannte Mängel detailliert und schriftlich zu rügen. Unterbleibt eine solche unverzügliche An-zeige, gilt die Leistung als genehmigt außer in den Fällen nicht erkennbarer Mängel. Sollte sich ein solcher Mangel später zeigen, hat die Anzeige unverzüglich nach der Feststellung eines solchen Mangels zu erfolgen, andernfalls gilt die Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Hat SYBIT den Mangel arglistig verschwiegen, kann sie sich nicht auf eine unterlassene oder verspätete Mängelanzeige des Kunden berufen.

2.2 Diese Verpflichtung gilt auch für Software, die der Kunde im Rahmen der Gewährleistung erhält.

3. Weitergabe der Software

3.1 Soweit der Kunde die Vertragssoftware von SYBIT im Wege des Kaufs erworben hat, kann er die Software an Dritte nach Maßgabe der folgenden Regelungen im Wege des Weiterverkaufs bzw. Schenkung weitergeben. Verwertungshandlungen bzw. Nutzungsüberlassungen – egal ob entgeltlich oder unentgeltlich – wie z.B. die Vermietung, der Verleih, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe oder Zugänglichmachung, der Gebrauch der Vertragssoftware durch und für Dritte oder sonstige Unterlizenzierung sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SYBIT nicht erlaubt.

3.2 Im Übrigen bedarf die Weitergabe der Vertragssoftware der vorherigen schriftlichen Anzeige gegenüber SYBIT sowie der schriftlichen Einverständniserklärung des Erwerbers mit den vereinbarten Nutzungsund Weitergabe-bedingungen. SYBIT darf der Weitergabe widersprechen, wenn die Nutzung der Vertragssoftware durch den neuen Nutzer den berechtigten Interessen von SYBIT widerspricht. Zudem muss die Weitergabe durch den Kun-den einheitlich hinsichtlich der erhaltenen Nutzungsrechte und unter vollständiger Aufgabe der eigenen Nut-zung erfolgen.

IV. Fremdprodukte (Software-/Hardwarekauf und Wartung)

1. Leistungsbeschreibung

1.1 Bei bestimmten angebotsgegenständlichen Leistungen (Software und Wartung) kann es sich bei entsprechen-der Kennzeichnung um die Fremdprodukte handeln, also um Leistungen, die nicht von SYBIT stammen. Diese werden nur zur Ergänzung eigener Leistungen an den Kunden weiterverkauft werden. Der Kunde verpflichtet sich daher mit seiner Bestellung dazu, die Nutzungs-, Lizenz- und Softwarewartungsbestimmungen des jeweili-gen Herstellers zu beachten. SYBIT überlässt auf Verlangen des Kunden jeweils die einschlägigen Nutzungs-, Li-zenzbedingungen bzw. Vertragsbedingungen sowie sonstige Leistungsbeschreibungen.

1.2 Eine Überlassung von Aktualisierungen der Software erfolgt – außer im Rahmen der Gewährleistung – nur auf-grund gesonderter Vereinbarung (Wartung). Mit Erwerb der Softwarelizenzen/Hardwareprodukten ist der Ab-schluss eines Wartungsvertrages meist sinnvoll, in einzelnen Fällen sogar vertraglich zwingend vorgesehen. Bei den angebotsgegenständlichen Wartungsleistungen handelt es sich dann aber um Leistungen, die SYBIT nicht selbst erbringt. Der Umfang der Wartungsleistungen bestimmt sich nach dem Leistungs- und Vertragsin-halt des zwischen SYBIT und dem Hersteller geschlossenen Deckungsgeschäfts. SYBIT überlässt auf Verlangen des Kunden jeweils die einschlägigen Leistungsbeschreibungen. Im Rahmen der Wartung leitet SYBIT die erhal-tenen Softwareaktualisierungen (Updates etc.) an den Kunden weiter. Ferner wird SYBIT im Falle auftauchender Fehler die Fehlermeldung erstellen und an den betroffenen Softwarehersteller weiterleiten. SYBIT kann keine Gewähr übernehmen, ob und wann der Softwarehersteller die Fehler beseitigt.

1.3 SYBIT schuldet nur die elektronische Übergabe der vertragsgegenständlichen Software und nur in Form des maschinenlesbaren Objektcodes, der außer in den gesetzlich normierten Fällen vom Kunden nicht bearbeitet werden darf. Ein körperlicher Datenträger sowie die Installation beim Kunden sind nicht geschuldet. Die Über-gabe von Dokumentation zu Software/Hardware (z.B. Benutzerhandbuch) ist nur geschuldet, soweit der Hersteller diese SYBIT zur Weitergabe an Endnutzer zur Verfügung gestellt hat.

2. Nutzungsrechte

2.1 Handelt es sich bei der überlassenen Software um Fremdprodukte eines anderen Herstellers, verpflichtet sich der Kunde auch gegenüber SYBIT zur Einhaltung der jeweiligen Herstellerlizenzbedingungen.

2.2 Unabhängig hiervon gilt: SYBIT räumt erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises dem Kunden ein einfa-ches/nicht exklusives, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein. Das Nutzungsrecht ist inhaltlich und örtlich auf den Vertragszweck und die bestimmungsgemäße Nutzung beschränkt. Der Kunde darf die Software nur für eigene Zwecke im eigenen Betrieb nutzen.

2.3 Bei Named User Lizenzen: Die Nutzung ist zahlenmäßig auf die Anzahl der Named User beschränkt und darf nur durch die namentlich zu hinterlegenden Named User erfolgen. Hinterlegte Named User, die aus dem Unterneh-men des Kunden ausscheiden oder bei denen sich der Aufgabenbereich derart ändert, so dass sie dauerhaft nicht mehr der Software arbeiten, können durch andere Personen ersetzt werden.

2.4 Bei Concurrent User Lizenzen: Die Nutzung ist zahlenmäßig auf die Anzahl der gleichzeitig mit der Software ar-beitenden User beschränkt. Eine namentliche Hinterlegung der User erfolgt nicht.

2.5 Jede Überschreitung des lizenzierten Nutzungsumfangs ist vom Kunden schriftlich anzuzeigen. SYBIT ist berech-tigt, zumindest einmal jährlich den Umfang der Nutzung der überlassenen Vertragssoftware zu überprüfen, wobei der Kunde in angemessener Weise bei der Überprüfung zu kooperieren hat. Die Kosten der Prüfung werden vom Kunden im angemessenen Umfang getragen, wenn die Prüfung eine nicht vertragsgemäße Nutzung aufzeigt. Bei einer Überschreitung ist zudem ein Vertrag über einen Lizenzzukauf abzuschließen. Der Anspruch auf weiteren Schadensersatz bleibt vorbehalten.

3. Gewährleistung

3.1 Sofern dem Kunden Schäden durch Softwaremängel entstehen und soweit es sich um einen im Inland ansässi-gen Softwarehersteller/Vertriebspartner handelt, behält sich SYBIT vor, zur Abwendung von eventuellen Ansprü-chen gegen SYBIT die eigenen Ansprüche gegen den Softwarehersteller/Vertriebspartner an den Kunden abzu-treten und dem Kunden die zur Rechtsdurchsetzung notwendigen Unterlagen zu überlassen.

4. Vertragslaufzeit

4.1 Bei dem Verkauf der Software handelt es sich um einmalige Leistungen, bei der Wartung um Dauerschuldver-hältnisse. Die Wartung wird von den Herstellern teilweise als Wartungspaket für einen festen Zeitraum angeboten. In solchen Fällen richtet sich auch die Vertragslaufzeit zwischen SYBIT und dem Kunden nach der Dauer des jeweiligen Wartungspakets ohne dass es einer geson-derten Kündigung bedarf. Sollte dies nicht der Fall sein, kann der Wartungsvertrag von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines jeweiligen Vertragsjahres, erstmals zum Ablauf von 12 Mona-ten ordentlich gekündigt werden ansonsten verlängert sich die Laufzeit jeweils um ein weiteres Vertragsjahr. Das Recht zu außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

4.2 Das Wartungsverhältnis bzw. die jeweilige Vertragslaufzeit für das einzelne, zu wartende Softwareprodukt beginnt mit der Übergabe an den Kunden.

V. Ergänzende IT-Dienstleistungen

1. Leistungsinhalt

1.1 SYBIT bietet ergänzend zur Vertragssoftware auch eigene IT-Dienstleistungen (z.B. Prozessberatung, Systemkon-figuration, Software-Customizing, Datenmigration, Schulung) an. Dienstleistungen im Sinne dieses Abschnitts werden nur auf Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung und nur gegen Vergütung erbracht.

1.2 Dienstleistungen erfolgen auf der Grundlage der vom Kunden gewünschten Aufgabenstellung und bereitgestell-ten Informationen. Bei den Dienstleistungen handelt es sich seitens SYBIT um eine Unterstützung des Kunden, wobei der Kunde die System- und Projektverantwortung trägt. Der genaue Inhalt und Umfang bestimmt sich nach der vom Kunden in Auftrag gegebenen und von SYBIT rückbestätigten Dienstleistung.

1.3 Der Kunde wird gemäß den Informationen von SYBIT die erforderlichen Informationen und Vorrichtungen (Hard- und Software, Netzwerkkapazität, Telekommunikationseinrichtungen, Internetanbindung) sowie einen Remote-Zugriff zur Verfügung stellen.

1.4 Soweit Arbeitsergebnisse (z.B. Spezifikation, Software) nach dem Urheberrecht schutzfähig sind, räumt SYBIT dem Kunden an den Arbeitsergebnissen, die SYBIT im Rahmen der Dienstleistungen dem Kunden überlässt so-wie für den bzw. mit dem Kunden erarbeitet, mit deren Übergabe und vollständiger Zahlung der Vergütung ein einfaches Nutzungsrecht ein. Das Nutzungsrecht ist zeitlich unbegrenzt, aber inhaltlich und örtlich auf den Ver-tragszweck und die bestimmungsgemäße Nutzung beschränkt. Im Übrigen stehen alle Rechte an den Arbeitser-gebnissen im Verhältnis zum Kunden ausschließlich SYBIT zu, auch soweit die Arbeitsergebnisse durch Vorga-ben oder Mitarbeit des Kunden entstanden sind.

1.5 SYBIT schuldet im Rahmen der Dienstleistungen nur die elektronische Übergabe der Arbeitsergebnisse. Ein körperlicher Datenträger sowie die Installation beim Kunden sind nicht geschuldet.

1.6 Unabhängig von dem rechtlichen Erfordernis einer werkvertraglichen Abnahme prüft der Kunde auf Benutzer-ebene auch während eines laufenden Projekts in einem ihm zumutbaren und technisch möglichen Rahmen die überlassenen Arbeitsergebnisse und Zwischenergebnisse (einschließlich des Pflichtenhefts) unverzüglich auf deren Vollständigkeit und Fehlerfreiheit, insbesondere bevor die Arbeitsergebnisse in seinem operativen Betrieb genutzt werden.

2. Change Requests

2.1 Sollte während eines laufenden Projekts der Kunde eine Änderung wünschen (sog. Change Request), wird SYBIT innerhalb eines angemessenen Zeitraums prüfen und mitteilen, ob die Änderung möglich ist und wie sie sich auf den Vertragsinhalt, den Zeitplan und die vereinbarte Vergütung auswirkt.

2.2 Anschließend soll der Kunde binnen 10 Arbeitstagen entscheiden und schriftlich mitteilen, ob die Änderung erfolgen soll. Die Prüfung des Change Requests kann SYBIT gesondert nach Aufwand berechnen.

2.3 Soweit SYBIT seinerseits eine Änderung vorschlägt, hat der Kunde ebenfalls innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich zu erklären, ob er die Änderung akzeptiert. Wenn die Änderung den Funktions- und Nutzungsumfang nicht zu Lasten des Kunden reduziert, kann ein Widerspruch nur bei berechtigtem Interes-se des Kunden und/oder sonstiger Unzumutbarkeit gegen die Änderung erhoben werden.

 

VI. Support und Wartung

1. Leistungsinhalt

1.1 SYBIT bietet Support- und Wartungsleistungen für die überlassene Software an, wobei die Leistungen auch durch Support-/Wartungspartner von SYBIT erbracht werden können.

1.2 Dazu vereinbaren die Vertragsparteien einen vergütungspflichtigen Support- und/oder Wartungsvertrag, wobei der Support und die Wartung im Vertragstyp Softwaremiete inkludiert sind.

1.3 Für die Nutzungsrechte an Software, die im Rahmen der Wartung (Updates) oder zur Fehlerbeseitigung überlas-sen wird, gelten die Regelungen in Abschnitt II.Ziff.1.2-2.2 entsprechend.

2. Wartung

2.1 Die Wartungsleistungen umfasst die Überlassung von Softwareupdates (ohne Installation) zur SYBIT-Standardsoftware (ohne Anpassung an kundenindividuelle Änderungen/Anforderungen).

2.2 Die Updates können zusätzliche Funktionalitäten enthalten, wobei der Kunde jedoch keinen Anspruch auf die Realisierung bestimmter Funktionalitäten im Rahmen der Updates hat. Aktualisierungen der Vertragssoftware mit Funktionserweiterungen oder auch zusätzliche Module fallen nach freiem Ermessen von SYBIT unter die War-tung.

2.3 Bestehen bei der Softwarelösung des Kunden kundenspezifische Zusatzentwicklungen oder Änderungen (die über bestimmungsgemäße Konfigurationen und Parametrisierungen innerhalb der SYBITStandardsoftware hin-ausgehen), übernimmt SYBIT keine Gewähr, dass ein Update zur Standardsoftware einsetzbar ist bzw. fehlerfrei läuft. Der Kunde hat notfalls SYBIT mit einer individuellen Anpassung des Updates bzw. einer individuellen War-tung gegen gesonderte Vergütung zu beauftragen.

3. Support

3.1 Der Support umfasst die Beratung und Unterstützung bei Fehlern der von Sybit überlassenen Software.

3.2 Soweit nicht anderweitig vereinbart, gelten als Supportzeiten alle Arbeitstage (Mo-Fr, außer gesetzliche Feiertage in Baden-Württemberg sowie außer 24. und 31.12.), zwischen 9 und 12 bzw. (außer freitags) 14 und 17 Uhr (MEZ).

3.3 Der Kunde kann Störungen und Fehler per Mail oder telefonisch melden. Mit der Meldung sind – soweit dem Kunden möglich - Demodaten zu dem aufgetretenen Fehler zur Verfügung zu stellen, aus denen der Fehler nachvollzogen werden kann. Die Meldung muss überdies die Fehlersymptome so exakt beschreiben, dass es SYBIT möglich ist, der Verpflichtung zur Unterstützung bei der zielgerichteten Fehlerbeseitigung nachzukommen.

3.4 Die Supportleistungen beziehen sich nur auf die im Supportvertrag aufgeführte und mangels einer Konkretisie-rung nur auf die von SYBIT überlassene Software.

3.5 Sofern eine Support- bzw. Mietpauschale vereinbart ist und, hat SYBIT neben der vertraglich vereinbarten Vergü-tung einen Anspruch auf Berechnung der Zusatzleistungen nach Aufwand, wenn der gemeldete Fehler lediglich eine Anwendungsfrage darstellt und/oder auf einer Fehlbedienung des Kunden, nicht aber auf einem vom Sup-portumfang umfassten Softwarefehler beruht und/oder wenn der gemeldete Fehler Folge einer fehlerhaften oder nicht ausreichenden IT-Infrastruktur beim Kunden ist, und der SYBIT durch die Meldung des vermeintlichen Softwarefehlers zusätzlicher Aufwand entsteht.

3.6 Sofern nicht anders vereinbart, sind die Support- und Wartungspauschalen jeweils zum 3. Werktag eines Ver-tragsjahres im Voraus zu leisten.

4. Vertragslaufzeit

4.1 Der Wartungs- und/oder Supportvertrag beginnt – sofern die Parteien keine gesonderte Laufzeit oder Kündi-gungsfrist vereinbart haben – mit der Überlassung der zu wartenden Software. Die Vertragsverhältnisse über Wartung und Support sind jeweils mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines jeweiligen Vertragsjahres, erstmals zum Ablauf von 12 Monaten ordentlich kündbar, ansonsten verlängert sich die Laufzeit jeweils um ein weiteres Vertragsjahr.

4.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

5. Remote-Zugriff für Support

5.1 Der Kunde hat SYBIT zur Fehlerdiagnose und -behebung einen Remote-Zugriff mittels VPN auf das dem Support unterliegende System zu gewähren und bei der Ferndiagnose in zumutbaren Umfang mitzuwirken, insbesondere die erforderliche kundenseitige Fernwartungssoftware (z.B. TeamViewer) zu beschaffen und bei sich zu installie-ren.

5.2 Der SYBIT-Support umfasst Leistungen vor Ort beim Kunden nur nach freiem Ermessen von SYBIT.

5.3 Der Kunde trägt alle Kosten im Zusammenhang mit der Beschaffung, Installation und Kommunikation, um die Supportleistungen von SYBIT in Anspruch nehmen zu können.

6. Einschränkungen des Supports

6.1 Sofern die dem Support unterliegende Vertragssoftware mit Fremdsoftware bzw. Hardware kommuniziert bzw. diese erfordert, kann SYBIT jeweils den Mindestsoftwarestand bzw. Mindesthardwareanforderungen dem Kun-den bekannt geben und deren Umsetzung einfordern ("Systemvoraussetzungen"). Sofern der Kunde nicht über diesen bzw. nur über einen älteren Software-/Hardwarestand verfügt und auch keine Änderungen vornimmt, kann SYBIT den Supportvertrag bei entsprechender Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung aus wichtigem Grund kündigen.

6.2 Wenn der Kunde eine von SYBIT zur Verfügung gestellte Aktualisierung der Vertragssoftware nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums (in der Regel 3 Monate) implementiert, kann SYBIT Supportleistungen in Bezug auf den veralteten Softwarestand ablehnen.

6.3 Hat der Kunde Änderungen an der dem Support unterliegenden Software vorgenommen, hat er dies SYBIT zu melden und die Änderungen konkret schriftlich darzulegen. SYBIT darf bei wesentlichen Softwarecode-Änderungen den Supportvertrag bei entsprechender Unzumutbarkeit aus wichtigem Grund kündigen.

 

VII. Schlussbestimmungen

1. Geheimhaltung, Datenschutz, Referenz

1.1 Der Kunde verpflichtet sich, alle vor oder bei Vertragsdurchführung von SYBIT überlassenen Informationen (z. B. Software, Softwaredokumentation), die erkennbar Geschäftsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeich-net/gekennzeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln.

1.2 Der Kunde ist verpflichtet, in seinem Verantwortungsbereich alle notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, dass SYBIT die vereinbarten Leistungen ohne Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften erbringen kann.

1.3 SYBIT darf den Kunden zu Marketingzwecken z.B. in Kundenlisten auf der eigenen Webseite benennen, wobei der Kunde bei Vorliegen eines wichtigen Grunds dieser Benennung mit Wirkung für die Zukunft widersprechen darf.

2. Verjährung

2.1 Bei Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist sowie bei Personenschäden und Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz oder in den Fällen des § 438 Abs.1 S.2 BGB gelten stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.

2.2 Ansonsten betragen die Verjährungsfristen:

2.2.1 für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung 1 Jahr ab Ablieferung der Vertragssoft-ware, jedoch für ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als 3 Monate ab Abgabe der wirksamen Rück-tritts- oder Minderungserklärung;

2.2.2 bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln 1 Jahr;

2.2.3 bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln 2 Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem dinglichen Recht eines Dritten liegt, aufgrund dessen er die im Rahmen des Vertrags überlassenen Gegenstände (Vertragssoftware, Dokumentation) heraus verlangen kann;

2.2.4 bei anderen Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen 2 Jahre, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

2.3 Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

2.4 Die Verjährungsfrist wird bei der Prüfung eines Sach- oder Rechtsmangels bzw. während der Nacherfüllung gehemmt, bis die Nacherfüllung abgeschlossen oder endgültig verweigert wird oder endgültig fehlschlägt. Die Verjährung tritt dann frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

3. Rechtswahl, Gerichtsstand, Verbraucherschlichtung

3.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisions-rechts.

3.2 Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist oder wenn der Kunde seinen Hauptsitz im Ausland hat, ist der Sitz von SYBIT ausschließli-cher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Leis-tungen. SYBIT kann bei Rechtstreitigkeiten wahlweise auch den allgemeinen Gerichtsstand des Kunden wählen.

3.3 Erfüllungsort ist Sitz von SYBIT.

4. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen

4.1 SYBIT kann diese Geschäftsbedingungen zukünftig ändern. Die neue Fassung der AGB wird für zukünftige Ver-träge wirksam.

4.2 Für laufende Vertragsbeziehungen gilt die neue Fassung, wenn SYBIT sie dem Kunden überlässt, wobei die Überlassung durch Zusenden oder durch Mitteilung eines Internetpfads für den Online-Abruf erfolgen kann, und der Kunde nicht innerhalb von 4 Wochen danach der Geltung der neuen AGB widerspricht. Dies gilt zudem nur, sofern SYBIT den Kunden auf die Widerspruchsfrist und die Rechtsfolge eines unterbleibenden Widerspruchs bei der Überlassung der neuen AGB hinweist.

5. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

- Ende der Geschäftsbedingungen -

 

 

Version 13.06.2023